Aus RWP wird GRW – das ändert sich!

Nicht nur eine namensänderung

Aus RWP wird GRW – das ändert sich!

Das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) wird umbenannt und den bundesweiten Regelungen angepasst. Das Programm trägt zukünftig auch in NRW den Titel „Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)“.

Wichtiger als die Namensänderung sind die aktuellen Anpassungen, die innerhalb des Zuschussprogramms vorgenommen wurden.

Gleichbleibende Förderung von Unternehmen

Der Märkische Kreis ist weiterhin D-Fördergebiet. Förderfähige Ausgaben werden bei kleinen Unternehmen (bis 49 Mitarbeitern) mit Zuschüssen in Höhe von 20 Prozent gefördert, bei mittleren Unternehmen (bis 249 Mitarbeitern) in Höhe von 10 Prozent (siehe unten).
Gefördert werden weiterhin produzierende Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Von der Förderung ausgeschlossen sind weiterhin Unternehmen aus Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Metallerzeugung und Energieversorgung, aber auch das Baugewerbe, Handelsvermittlung, Einzelhandel und Gastronomie sowie große Teile des Dienstleistungssektors. Die Liste findet sich in Abschnitt 2.2. der Richtlinie. Sehr wenige Ausnahmen werden im Bereich des Tourismus und bei ganz bestimmten Dienstleistungen gemacht.

Voraussetzungen für die Förderung

Das Programm fördert weiterhin Investitionsvorhaben in gewerblichen Unternehmen. Die Höhe der Investitionen muss dabei mindestens 150.000 Euro (Bagatellgrenze) betragen.

Die Investitionen müssen bedeutende Regionalwirtschaftliche Effekte haben. Davon wird ausgegangen, wenn

der Investitionsbetrag (bezogen auf ein Jahr) zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen) um mindestens 50 Prozent übersteigt (Investitionskriterium)

oder

im Zuge der Investitionsmaßnahme mindestens 10 Prozent neue Arbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte entstehen (Arbeitsplatzkriterium).

Neu geschaffene Arbeitsplätze müssen dauerhaft, mindestens über 5 Jahre besetzt sein!

Das neue GRW kommt gerade kleinen und mittleren Unternehmen entgegen, weil diese Unternehmen die oben genannten Grenzen bis Ende 2027 deutlich unterschreiten dürfen:

die Investitionssumme muss die durchschnittlichen Abschreibungen nur um 25 Prozent übersteigen oder es müssen nur 5 Prozent neue Arbeitsplätze geschaffen werden!

Änderung der Bemessungsgrundlage

Für geschaffene und gesicherte Arbeitsplätze gelten zukünftig folgende Bemessungsgrenzen:

Neu geschaffener Dauerarbeitsplatz: 1 Mio. Euro
Gesicherter Arbeitsplatz (kleines Unternehmen): 500.000 Euro
Gesicherter Arbeitsplatz (mittleres Unternehmen): 350.000 Euro

Die im RWP vorhandene Begrenzung bei den gesicherten Arbeitsplätzen (z. B. auf 10 bei kleinen Unternehmen) wurde aufgehoben. Inzwischen werden alle gesicherten Arbeitsplätze zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen.

Geförderte Gegenstände

Bei den geförderten Gegenständen ergibt sich im GRW eine deutliche Änderung, im Vergleich zum Vorgängerprogramm. Inzwischen kann auch der Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter gefördert werden. Das kommt gerade kleinen und mittleren Unternehmen entgegen.

Und es schließt den Erwerb gebrauchter Immobilien mit ein! Eine Verlagerung muss zukünftig also nicht mehr zwingend in neu errichtete Immobilien erfolgen. Es können auch Bestandsimmobilien gekauft werden.

Zu beachten ist allerdings: gebrauchte Wirtschaftsgüter dürfen nicht bereits in der Vergangenheit gefördert worden sein. Doppelförderungen sind weiterhin ausgeschlossen.

Förderung im Rahmen der De-minimis-Verordnung

Dort wo eine Förderung im Rahmen der De-minimis-Verordnung möglich ist, wurden die Förderhöchstsätze angepasst. Dies betrifft im Wesentlichen Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen. Kleine Unternehmen können eine Förderung bis zu 50 Prozent erhalten und mittlere Unternehmen bis zu 40 Prozent.
Im Rahmen der De-minimis-Verordnung ist max. ein Zuschuss in Höhe von 300.000 Euro innerhalb von 3 Jahren möglich. Hat das Unternehmen in den zurückliegenden drei Jahren bereits De-minimis-Beihilfen erhalten, müssen diese von der Fördersumme abgezogen werden.

Im Übrigen bleiben viele Regelungen in Kraft, die bereits aus dem RWP bekannt sind.

Die Änderungen traten zum 15.04.2026 in Kraft.