Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen: 

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. Mit Kurzarbeitergeld können die Unternehmen Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Weitere Informationen sowie das Merkblatt „Kurzarbeit“ finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Wenn Sie sich telefonisch informieren möchten, können Sie die Hotline für Arbeitgeber anrufen.
Die Hotline ist Montag – Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr erreichbar.
Telefon: 0800 45555 20

Zur Entlastung der bundesweiten Service-Hotline wurde eine lokale Sammelrufnummer eingerichtet. Sie können die Agentur für Arbeit Iserlohn ab sofort auch unter Telefon 02371 905900 (Ortstarif, Mobilfunk deutlich teurer) erreichen.
Hinweis: Persönliche Termine sind aus gegebenem Anlass aktuell nicht möglich.

Informationen der Agentur für Arbeit in Iserlohn finden Sie unter folgendem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/iserlohn/startseite